Selbstständig oder unselbstständig?

Gemäss Urteil 9C_669/2019 des Bundesgerichts vom 7. April 2020 (Link) weist die Tätigkeit einer privaten Fachbeistandsperson sowohl Kriterien auf, die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, als auch solche, welche auf eine unselbstständige Beschäftigung hindeuten. Insgesamt aber, namentlich weil im konkreten Fall nicht von einem eigentlichen wirtschaftlichen respektive arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden konnte, überwiegen diejenigen Merkmale, die auf eine selbstständige Tätigkeit schliessen lassen.

Für das höchste Gericht bestanden insgesamt genügend ernsthafte sachliche Gründe, die es rechtfertigten, das Amt der privaten Fachbeistandsperson - anders als dasjenige des in BGE 98 V 230 beurteilten nebenamtlichen Vormunds - als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.   

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