Gemäss Urteil 9C_669/2019 des Bundesgerichts vom 7. April 2020 (Link) weist die Tätigkeit einer privaten
Fachbeistandsperson sowohl Kriterien auf, die für eine selbstständige
Erwerbstätigkeit sprechen, als auch solche, welche auf eine
unselbstständige Beschäftigung hindeuten. Insgesamt aber, namentlich
weil im konkreten Fall nicht von einem eigentlichen
wirtschaftlichen respektive arbeitsorganisatorischen
Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden konnte, überwiegen diejenigen
Merkmale, die auf eine selbstständige Tätigkeit schliessen lassen.
Für das höchste Gericht bestanden insgesamt genügend ernsthafte sachliche Gründe, die es rechtfertigten, das Amt der privaten Fachbeistandsperson - anders als dasjenige des in BGE 98 V 230 beurteilten nebenamtlichen Vormunds - als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.