Neue Regelungen im Versicherungs-vertragsgesetz

Die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes VVG wurde vom Parlament am 19. Juni 2020 in der Schlussabstimmung angenommen und ist per 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Das angepasste Gesetz stärkt die Rechte der Versicherten und ermöglicht eine dem digitalen Zeitalter angepasste Vertragsabwicklung. Im Wesentlichen geht es um folgende Neuerungen:

Einführung eines Widerrufsrechts für die Versicherungsnehmer von 14 Tagen

Versicherte können innerhalb einer Bedenkfrist von vierzehn Tagen von ihrem Vertrag zurücktreten.

Ordentliches Kündigungsrecht nach drei Jahren für beide Vertragsparteien

Versicherte können auch bei Verträgen mit langer Laufzeit den Vertrag auf das Ende des dritten Jahres beenden. Damit werden auch «Knebelverträge» abgeschafft.

Kein Kündigungsrecht der Krankenzusatzversicherer im Schadenfall

Das Kündigungsrecht im Schadenfall sowie das neue ordentliche Kündigungsrecht stehen nur den Versicherten zu. Diese neue gesetzliche Regelung widerspiegelt die heutige Praxis der Versicherungen.

Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre

Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren neu erst fünf Jahre nach dem Schadenfall anstatt wie bisher nach zwei Jahren.

Kompatibilität des VVGs mit dem elektronischen Geschäftsverkehr

Das revidierte Recht erleichtert den elektronischen Geschäftsverkehr, indem für Erklärungen oder Informationen im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag neu grossmehrheitlich die Textform möglich ist, die keine eigenhändige Unterschrift erfordert.

Einführung eines direkten Forderungsrechtes für alle Haftpflichtversicherungen

Eine geschädigte Person kann damit ihre Ansprüche direkt bei der Versicherung des Schädigers geltend machen, obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit der geschädigten Person, sondern mit dem haftpflichtigen Schädiger abgeschlossen wurde.



Versicherungsvertragsgesetz

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