Aus der Rechtsprechung: Bundesgericht bejaht  Verletzung der Regeln der Baukunde und hebt Freispruch Gegenüber einem Polier auf.

Mit Urteil (6B_1201/2022 ) vom 03.04.2023 bejahte das Bundesgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Poliers. Dabei erachtet das Bundesgericht insbesondere den Tatbestand von Art. 229 StGB als erfüllt.

Aus den Erwägungen:

"Nach Art. 229 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet.

Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen.

Allgemein muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen ( Art. 3 Abs. 1 VUV ).

Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege bei Bauarbeiten sind insbesondere Absturzsicherungen anzubringen, welche in Art. 15-19 aBauAV genauer umschrieben werden (Art. 8 Abs. 2 lit. a aBauAV). Namentlich sind gemäss Art. 17 Abs. 2 aBauAV im Gebäudeinnern Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen. Zudem sind tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen [...] gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern."

Im konkreten Fall hätte der Polier die Unfallstelle gegen Stürze sichern (lassen) müssen, da gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich ist, dass dies nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre. Dies hatte die Vorinstanz noch anders beurteilt.

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